a) Gemäss Ziff. 3.4 der angefochtenen Verfügung darf das ehemalige Abbaugebiet "Q.________" (Grundstücke Nrn. 10.01, AD.________ und AF.________) nicht als Materiallager oder Abstellplatz für Container oder Fahrzeuge, welche nicht für die Rekultivierung benötigt oder direkt eingesetzt werden, verwendet werden. Auf einem Plan ist nachzuweisen und zu begründen, wofür welche Materialien vorgesehen sind. Der Nachweis ist der Baukommission innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung einzureichen.