Sie sind deshalb im öffentlichen Interesse.48 Die angeordneten Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit welchen das Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die angeordneten Massnahmen erscheinen auch als zumutbar.49 Die nicht gutgläubig handelnde Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre privaten Interessen an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufwiegen sollten.