Die von der Vorinstanz angeordnete Höhenbeschränkung ist deshalb rechtmässig. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ergibt sich sowohl aus dem Dispositiv als auch aus der Begründung klar, dass das Kieslager bis auf die Kote des dahinerliegenden M.________wegs abzutragen ist. Die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen, das Kieslager auf ein zonenkonformes, orts- und landschaftsbildverträgliches Mass herabzusetzen, und das Verbot, ortsfremdes Material zuzuführen, bis das Materiallager auf ein Volumen von 40'000 m3 abgebaut ist, dienen der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen. Sie sind deshalb im öffentlichen Interesse.48