g) Zusammenfassend steht somit fest, dass das Kieslager von rund 75'000 m3 weder von der Besitzstandsgarantie umfasst noch bewilligt ist. Es ist deshalb formell rechtswidrig. Aufgrund einer summarischen Prüfung übersteigt es das zonenkonform zulässige Mass eines betriebsnotwendigen Materiallagers und führt zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes. Das Lagern von rund 75'000 m2 Kies oder mehr auf dem Betriebsareal ist somit aufgrund einer summarischen Prüfung auch materiell rechtswidrig. Die von der Vorinstanz angeordnete Höhenbeschränkung ist deshalb rechtmässig.