Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Vorinstanz bei der Anwendung ihrer Ästhetikvorschriften ein besonderer Ermessensspielraum zusteht, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen.47 Die Vorinstanz beurteilt ein Kieslager, das über das Niveau des