Weitere baupolizeiliche Masse sind nicht vorgeschrieben. Insbesondere ist keine maximale Höhenkote für Materiallager festgelegt, das geltende Recht kennt allerdings auch keine Bestimmung mehr, die in einem bestimmten Perimeter eine Zwischenlagerung von unverschmutztem und unbelastetem Stein- und Erdmaterial erlaubt. Es ist zwar unbestritten, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin samt entsprechendem Materiallager und Fuhrpark zonenkonform ist. Dies gilt nach Auffassung der Vorinstanz allerdings nur für ein betriebsnotwendiges Kieslager. Als solches gilt nach ihrer Beurteilung ein Ein- bis Anderthalbjahresvorrat, was im vorliegenden Fall rund 40'000 m3 entspricht.