Art. 1 GBR nennt als zonenkonforme Nutzungsart in der Arbeitszone Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe. Lagerhäuser sind zugelassen. Wohnen ist für das betriebsnotwenig an den Standort gebundene Personal gestattet. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. In der Arbeitszone A1 gilt ein kleiner Grenzabstand von 4.0 m und eine Gebäudehöhe von 10.5 m (Art. 2 Abs. 1 GBR). Weitere baupolizeiliche Masse sind nicht vorgeschrieben.