f) Da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (formelle Rechtswidrigkeit), ist wenigstens summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben gegen einschlägige Vorschriften verstösst.42 Soweit es dabei um die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen geht, ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnungen im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Die Autonomie beschränkt sich nicht nur auf den