Daran ändert der Umstand, dass das Kieslager grundsätzlich zonenkonform ist und deshalb wohl zumindest teilweise bewilligungsfähig wäre, nichts. Die Beschwerdeführerin hat weder nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 noch nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung von der Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs Gebrauch gemacht. Das Ablagern von rund 75'000 m2 Kies oder mehr auf dem Betriebsareal ist deshalb formell baurechtswidrig.