Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision vom 23. April 2013 wurden die Parzellen Nrn. U.________ und AH.________ (sowie ein Teil der Parzelle Nr. AN.________) der Arbeitszone A1 zugewiesen. Das geltende Baureglement (GBR41) kennt keine spezielle Gewerbezone "Materiallager H.________" mehr, legt aber auch keine maximale Höhenkote mehr für das Materiallager fest. Dies ändert aber nichts daran, dass jede erneute Vergrösserung des Kieslagers über das von der Besitzstandsgarantie gedeckte Mass hinaus baubewilligungspflichtig ist.