zugewiesen. Dies hatte zur Folge, dass die Ablagerungen in diesem Bereich nun zonenkonform waren. Aus diesem Grund verfügte die Vorinstanz mit Feststellungsverfügung vom 24. Januar 2011, dass die Ziff. 2, 3 und 4 der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 durch die Genehmigung der Zonenplanänderung hinfällig würden. Sie wies gestützt auf den neu geschaffenen Art. 35b aGBR darauf hin, dass das Materiallager die Höhe des M.________wegs nicht übersteigen dürfe, d.h. sie beschränke sich auf die Kote der ostseitig angrenzenden Geländekante von maximal 764.00 m ü.M. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.