3), und dass das Kieslager in der Gewerbezone bis Ende 2009 auf das betriebsnotwendige Mass reduziert sei (Ziff. 4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, da die Beschwerdeführerin weder Beschwerde erhob noch ein nachträgliches Baugesuch einreichte. Innerhalb der verlängerten Frist reduzierte die Beschwerdeführerin das Kieslager auf das in Ziff. 1 der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 festgelegte Mass. Hingegen kam sie den Ziff. 2 und 3 innert den gesetzten Fristen nicht nach.38 Sie stellte aber ein Gesuch für eine Zonenplanänderung im fraglichen Perimeter.