und ein Teil der Parzelle U.________), beurteilte es die Vorinstanz als zonenwidrig. Sie verfügte deshalb, dass das Kieslager bis Ende Mai 2007 bis auf die dahinterliegende Geländelinie (M.________weg) abzutragen sei (Ziff. 1), dass sämtliches in der Abbau- und Ablagerungszone zwischengelagerte Material bis Ende Mai 2008 abzutragen sei (Ziff. 2), dass das abgebaute Gebiet in der Abbau- und Ablagerungszone innert eines Jahres zu rekultivieren und der natürlichen Umgebung anzupassen sei (Ziff. 3), und dass das Kieslager in der Gewerbezone bis Ende 2009 auf das betriebsnotwendige Mass reduziert sei (Ziff.