Die zulässige Dimension des Kieslagers auf dem Betriebsareal der Beschwerdeführerin war bereits einmal Gegenstand eines Wiederherstellungsverfahrens. Gemäss Wiederherstellungsverfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2006 entsprach der damals aufgeschüttete Kiesberg von circa 80'000 m3 auf den Parzellen Nrn. U.________37 und AH.________ nicht den bestehenden Bewilligungen. Die Vorinstanz erachtete lediglich ein betriebsnotwendiges Einzelkomponentenlager in der Gewerbezone (ein Teil der Parzelle Nr. U.________) als zulässig. Soweit sich das Kieslager in der Abbau- und Ablagerungszone befand (Parzelle Nr. AH.________ und ein Teil der Parzelle U.