Eine
Baubewilligung war jedenfalls für die massive Zunahme des Kieslagers erforderlich, wie sie
auf den Luftbildern von 2004 und 2008 erkennbar ist,36 und zwar unabhängig davon, ob es
sich dabei um ortsfremdes Material handelt oder nicht. Wie sich den Vorakten entnehmen
lässt, verfügt die Beschwerdeführerin nicht über eine entsprechende Bewilligung.
35 Einsehbar unter
36Vgl. Wandel der Liegenschaft H.________ in Riggisberg, einsehbar unter ,
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RA Nr. 120/2017/67 16