Eine Baubewilligung war jedenfalls für die massive Zunahme des Kieslagers erforderlich, wie sie auf den Luftbildern von 2004 und 2008 erkennbar ist,36 und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ortsfremdes Material handelt oder nicht. Wie sich den Vorakten entnehmen lässt, verfügt die Beschwerdeführerin nicht über eine entsprechende Bewilligung. 35 Einsehbar unter 36Vgl. Wandel der Liegenschaft H.________ in Riggisberg, einsehbar unter , SWISSIMAGE Zeitreise RA Nr. 120/2017/67 16