Nach diesem Zeitpunkt galt aber gestützt auf Art. 1 Abs. 1 aBauG, dass wesentliche Änderungen baulicher Anlagen ebenso wie die Erweiterung von Ablagerungs- und Materialentnahmestellen oder wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig waren. Da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt bereits ein Kies-, Sand- und Betonwerk betrieb, ist davon auszugehen, dass sie auf ihrem Betriebsareal seit jeher zur Verarbeitung bestimmtes Material lagerte. Dies zeigen etwa die öffentlich zugänglichen Luftbilder des Bundesamts für Landestopographie aus den Jahren 1969.35