d) In demjenigen Ausmass, als der Betrieb der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvorgängers beim Inkrafttreten des aBauG rechtmässig betrieben wurde, galt er als in seinem Bestand geschützt und durfte im bisherigen Rahmen weiterbetrieben werden. Nach diesem Zeitpunkt galt aber gestützt auf Art. 1 Abs. 1 aBauG, dass wesentliche Änderungen baulicher Anlagen ebenso wie die Erweiterung von Ablagerungs- und Materialentnahmestellen oder wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig waren.