Im Weiteren habe sich die Gemeinde auch am Orts- und Landschaftsbild orientiert. Wenn eine Höhenplafonierung bis zur bestehenden natürlichen Geländekante (M.________weg) verlangt werde, trete das Kieslager wesentlich weniger in Erscheinung und es entstehe dadurch keine unzulässige Störung des Orts- und Landschaftsbildes mehr. Die Zufuhr von ortsfremdem Material sei nicht bewilligt. Ein Kieslager im fraglichen Ausmass erfordere fraglos eine separate Baubewilligung. Daran ändere der Umstand nichts, dass es heute erwünscht sei, sauberen Aushub zu recyceln.