Die Beschwerdeführerin führe daher schon seit längerer Zeit ihrem Betrieb ortsfremden Kies zu. Auch wenn sie über eine Bau- und Einrichtungsbewilligung für eine Betonaufbereitungsanlage, eine Frischbetonzentrale sowie für eine Betonmischanlage mit Zementsilo und Sekundärsilo verfüge, bedeute das nicht, dass gleichzeitig ein Kieslager im Ausmass von 75'000 m3 ortsfremdem Kies mitbewilligt worden sei. Im Weiteren habe sich die Gemeinde auch am Orts- und Landschaftsbild orientiert.