dahinterliegende Geländelinie (M.________weg) abzutragen habe. Diese Verfügung sei bloss teilweise umgesetzt worden, sie gelte aber grundsätzlich heute noch. Mit Ziffer 3.1 sei die rechtskräftig gewordene Verfügung erneuert worden. Seit mehreren Jahren sei der Kiesabbau in den Gebieten X.________, H.________ und Q.________ erschöpft. Die Beschwerdeführerin führe daher schon seit längerer Zeit ihrem Betrieb ortsfremden Kies zu.