b) Die Beschwerdegegnerschaft macht demgegenüber geltend, die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 sei durch die spätere Zonenplanänderung und die Ortsplanungsrevision nicht hinfällig geworden. Zwar lege das geltende Baureglement keine maximale Höhenkote fest. Dies bedeute indessen keineswegs, dass die Beschwerdeführerin beliebig hohe Materialberge aufschütten dürfe. Sie habe ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Rechtsordnung auszuüben. Die Anordnung sei mit Blick auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz notwendig und gerechtfertigt.