Die Beschwerdeführerin verfüge über die notwendigen Bewilligungen für alle Bauten und Anlagen auf ihrem Betriebsareal. Keine dieser Bewilligungen enthalte eine Nebenbestimmung, mit welcher die Verarbeitung von zugeführtem Material verboten worden wäre. Es liege im öffentlichen Interesse, wenn guter Aushub in Werken wie jenem der Beschwerdeführerin gelagert und aufbereitet werde. Nach Abschluss der Kiesausbeutung im Gebiet "Q.________" sei die Beschwerdeführerin auch darauf angewiesen, fremdes Material zu kaufen und zu verarbeiten.