Dieser Anfall sei nur schwer planbar. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz stütze sich fälschlicherweise auf die Entscheide der BVE und des Verwaltungsgerichts betreffend die Gemeinde Rubigen, obwohl die Fälle nicht vergleichbar seien. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, ob die Kiesausbeutung baubewilligungspflichtig sei, sondern ob der Betreib rechtmässig bewilligt sei und ob es eine Beschränkung gebe, ortsfremden Kies zu verarbeiten. Die Beschwerdeführerin verfüge über die notwendigen Bewilligungen für alle Bauten und Anlagen auf ihrem Betriebsareal.