(M.________weg) genannt werde, sei in der Begründung von einer Höhenplafonierung bis zur bestehenden, natürlichen Geländekante die Rede. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit bestmöglich versucht, das Kieslager abzutragen. Sie könne aber nicht ausschliessen, dass es in Zukunft möglicherweise nötig sein werde, wieder höher zu lagern. Die beanstandete Höhe sei entstanden, weil eine Schuldnerin in Naturalien bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin sei dem freien Wettbewerb ausgeliefert und beziehe Kies aus Baustellenaushüben aus der Umgebung. Dieser Anfall sei nur schwer planbar.