Dessen Höhe habe einen unwesentlichen Einfluss auf das Landschaftsbild. Im Übrigen stellten die Kieslager als "Wall" einen Schutz der Siedlung vor dem Verkehr auf dem M.________weg dar, so dass die Höhenbeschränkung für den Immissionsschutz kontraproduktiv sei. Schliesslich sei die verfügte Beschränkung unklar. Während im Dispositiv die in östlicher Richtung verlaufende Geländelinie 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3