Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe richtig davon aus, dass die Bestimmungen zur Gebäudehöhe für das Kieslager nicht anwendbar seien und dass in der kommunalen Grundordnung keine Höhenbeschränkung mehr bestehe. Dementsprechend sei auch die frühere Anordnung einer solchen Beschränkung oder die freiwillige, in Unkenntnis der Rechtslage eingegangene Verpflichtung der Beschwerdeführerin obsolet. Die kommunalen Ästhetikbestimmungen würden keine Beschränkung der Höhe des Kieslagers rechtfertigen. Dessen Höhe habe einen unwesentlichen Einfluss auf das Landschaftsbild.