sind und ohne Weiteres verschoben werden können.29 Die Besitzstandsgarantie greift gemäss Art. 3 Abs. 4 BauG nicht, soweit gesetzliche Anpassungs- oder Sanierungspflichten bestehen (insbesondere nach Art. 16 ff. USG30).31 Der Nachweis, dass eine Baute oder Anlage bewilligt worden ist, seinerzeit bewilligungsfähig oder bewilligungsfrei gewesen wäre, obliegt der Bauherrschaft.32 Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung oder den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind. Es ist Sache der Bauherrschaft, diese Vermutung zu zerstören.