Gemäss § 2 Abs. 1 Bst. k BewD 196628, das am 1. Juni 1966 in Kraft trat, war vor Beginn der Arbeiten eine kleine Baubewilligung unter anderem für die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen, Kies- und Lehmgruben, Ablagerungsplätzen ausserhalb von Industriezonen für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse und Altmaterialien einzuholen Die Gemeinden konnten in ihren Reglementen weitere Bauten, Anlagen und Massnahmen der Baubewilligungspflicht unterstellen (Art. 37 Abs. 2 BVG und § 3 BewD 1966).