Sie konnten das künftige Strassennetz festlegen und den dazu erforderlichen Boden von Überbauungen freihalten.26 Auch das BVG27, das am 1. März 1958 in Kraft trat, erklärte die Gemeinden als zuständig zum Erlass von Bauvorschriften (Art. 1 BVG). Sie konnten insbesondere Vorschriften aufstellen über die Art der Anlage und die Ausbeutung von Steinbrüchen, Kies- und Lehmgruben sowie von Abfall- und Materialablagerungsplätzen (Art. 5 Ziff. 12 BVG). Im Übrigen ordnete ein Dekret des Grossen Rates das Baubewilligungsverfahren und bestimmte, für welche Bauten eine Baubewilligung erforderlich war (Art. 37 Abs. BVG). Gemäss § 2 Abs. 1 Bst.