gewisse gewerbliche Anlagen einer Bau- und Einrichtungsbewilligungspflicht.24 Im Übrigen bestand das bernische Baurecht bis zum Inkrafttreten des aBauG fast ausschliesslich aus Gemeinderecht.25 Dieses hatte vorwiegend polizeilichen Charakter. Die Gemeinden waren insbesondere ermächtigt, im Interesse des Verkehrs, der Gesundheit, der Feuersicherheit, der soliden Erstellung und Instandhaltung von Bauten sowie zur Verhütung von Verunstaltungen Vorschriften zu erlassen. Sie konnten das künftige Strassennetz festlegen und den dazu erforderlichen Boden von Überbauungen freihalten.26