Einer Baubewilligung bedarf seither jede neue bauliche Inanspruchnahme des Bodens, von Gewässern und des Luftraums mit Gebäuden, Gebäudeteilen und oberund unterirdischen Anlagen aller Art. Der baulichen Inanspruchnahme gleichgestellt sind bestimmte Vorkehren wie die gewerbsmässige Ausbeutung des Bodens durch Materialentnahme, die Benützung des Bodens als Ablagerungsstätte für Erzeugnisse, Materialien, ausgediente Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie Abfälle aller Art oder die Veränderung der Bodenoberfläche durch Auffüllung oder Abgrabungen von mehr als 1.20 m Höhe.22 Baubewilligungspflichtig sind auch die wesentliche Änderung und der