ergibt, dass der Eigentümer während längerer Zeit nicht willens oder nicht in der Lage ist, sie bestimmungsgemäss zu nutzen und instand zu halten.15 Die Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können (Art. 16 Abs. 1 AbfG16). Einer Baubewilligung bedürfen weiter Abstellplätze für Motorfahrzeuge17. Als wesentliche und damit baubewilligungspflichtige Terrainveränderungen gelten Auffüllungen und Abgrabungen über 100 m3 (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD)18. Auch das blosse Ändern des Betriebskonzepts kann zu baurechtlich