Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien sind ebenso baubewilligungspflichtig wie Ablagerungsplätze für ausgediente Fahrzeuge, Maschinen, Geräte sowie für Abfälle, Bauschutt, Aushubmaterial jeder Art.13 Lediglich das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr ist baubewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD14). Ein Lagerplatz dient dem vorübergehenden Lagern bzw. Abstellen von noch gebrauchsfähigen Materialien und Gegenständen. Ein Ablagerungsplatz demgegenüber dient dem dauernden Deponieren von ausgedienten Sachen. Ausgedient ist eine Sache, wenn sich nach den Umständen