Sie konnte auch am Augenschein teilnehmen und zum Protokoll Stellung nehmen. Hingegen trifft zu, dass die Vorinstanz den Parteien vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit einräumte, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt jedoch unter den gegebenen Umständen nicht schwer und konnte deshalb im Beschwerdeverfahren unbestritten geheilt werden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs verursachte auch keinen prozessualen Mehraufwand, der ohne Gehörsverletzung unterblieben wäre. Die Heilung der Gehörsverletzung hat daher keine Auswirkungen im Kostenpunkt. 3. Rechtliche Grundlagen