c) Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung ausführlich, warum sie den Anträgen in der baupolizeilichen Anzeige weitgehend folgt. Dabei hat sie auch die Erkenntnisse des Augenscheins berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin konnte die baupolizeiliche Verfügung sachgerecht anfechten. Soweit sie eine Verletzung der Begründungspflicht rügen sollte, wäre dies unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhielt Akteneinsicht und konnte sich anschliessend zur baupolizeilichen Anzeige der Beschwerdegegnerschaft äussern. Sie konnte auch am Augenschein teilnehmen und zum Protokoll Stellung nehmen.