b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG3 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Wird ein Beweisverfahren durchgeführt, sind die Parteien berechtigt, zum Ergebnis Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG). Die instruierende Behörde ist verpflichtet, ihnen dazu förmlich Gelegenheit zu geben.4 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss eine Verfügung eine Begründung enthalten.