a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Stellungnahme vom 28. April 2017 sei in der angefochtenen Verfügung teilweise nicht korrekt zusammengefasst worden und die Feststellungen des Augenscheins seien inhaltlich nicht berücksichtigt worden. Im Wesentlichen habe die Vorinstanz die Anträge und Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft zum Entscheid erhoben und sei auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin gar nicht eingegangen. Zudem sei keine Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gegeben worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei.