5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ziffern 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5 der baupolizeilichen Verfügung richte. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018 beantragte die Gemeinde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen