Sie untersagte die Zufuhr von ortsfremdem Material solange, bis das Materiallager auf ein Volumen von 40'000 m3 abgebaut sei (Ziff. 3.2) und hielt fest, dass das ehemalige Abbaugebiet "Q.________" (Grundstücke Nrn. P.________, AD.________ und AF.________) nicht als Materiallager oder Abstellplatz für Container oder Fahrzeuge, welche nicht für die Rekultivierung benötigt oder direkt eingesetzt würden, verwendet werden dürfe (Ziff.3.4).