ausrangierte Fahrzeuge und Maschinen sowie alte Motoren auf ihrem Betriebsgelände und in der weitgehend zerfallenen Halle zu lagern. Zur Begründung machte die Beschwerdegegnerschaft insbesondere geltend, die Beschwerdeführerin unterhalte seit Jahrzehnten immer wieder zonen- und baurechtswidrige Kiesablagerungen und Deponien. Zudem verunreinige sie die Strassen und ihr Betrieb führe zu widerrechtlichen Immissionen in der Nachbarschaft.