Sie beantragte unter anderem, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, das auf ihrem Gelände gelagerte Kies vollständige abzuführen, soweit es den betriebsnotwendigen Umfang überschreite, die in der Kiesabbauzone errichteten Deponien und Ablagerungen zu entfernen sowie eine Radwaschanlage zu beschaffen und zu benutzen. Zudem sei der Beschwerdeführerin zu untersagen, die öffentliche Zufahrtsstrasse zu verunreinigen und es sei ihr zu verbieten, RA Nr. 120/2017/67 5