Diese fand am 1. Dezember 2016 statt. Daran nahm auch der Beschwerdegegner 2 teil. Im Nachgang zu diesem Gespräch teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 mit, es bestehe Klärungsbedarf in Bezug auf das Grundstück Nr. O.________/1 (Gebiet Q.________). Dieses befinde sich in der Abbau- und Ablagerungszone. Materiallager seien nicht zulässig. Die Gemeinde bat deshalb die Beschwerdeführerin mitzuteilen, welche Art und Menge von Material sich auf dem Areal befinde und was für die Rekultivierung benötigt werde.