2. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte der Beschwerdegegner 1 der Gemeinde mit, die Deponie von zugeführtem Material nehme wieder ein unzulässiges Ausmass an. Die Deponie entlang der M.________strasse übersteige das gewachsene Terrain und die Deponie Q.________ (aufgetürmter Schuttkegel) sei nicht zulässig. Im September 2016 (genaues Daum unbekannt) wandte sich der Beschwerdegegner 2 mit einer E-Mail an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und teilte mit, die Beschwerdeführerin halte sich nicht an die Wiederherstellungsverfügung von 2006. Die Mehraufschüttung und das Lager in der Q.________ seien klar illegal. Zudem würden nicht mehr benötigte Fahrzeuge abgelagert.