Dieses sah unter anderem folgende sofortige Massnahme vor: "Nass- und Trockenreinigung des betroffenen Strassenstücks jeweils freitags sowie gleichentags bei übermässigen, nicht dem Normalgebrauch einer öffentlichen Strasse entsprechenden Verunreinigungen." Bei Nichteinhaltung des Reinigungskonzeptes würden die erforderlichen Reinigungsarbeiten ohne vorgängige Rücksprache durch die Wegmeister oder eventuell durch eine externe Reinigungsfirma auf Kosten der Beschwerdeführerin ausgeführt.