Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 stellte die Gemeinde fest, dass das abgelagerte Material aufgrund der Zonenplanänderung zonenkonform geworden war und deshalb die entsprechenden Ziffern der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 hinfällig seien. Sie wies aber darauf hin, dass die Höhe des Materiallagers aufgrund der Bauvorschriften die Höhe des M.________wegs nicht übersteigen dürfe.