zwischengelagerte Material nicht fristgerecht abgetragen worden war. Da die Beschwerdeführerin ein Gesuch für eine Zonenplanänderung eingereicht hatte, sistierte die Gemeinde den Fristenlauf der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 bis zum Entscheid über die Zonenplanänderung. Mit Verfügung vom 21. September 2010 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Änderung des Zonenplans und des Baureglements betreffend Gewerbezone Materiallager H.__