Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 verlängerte die Gemeinde die Frist zur Abtragung des Kieslagers bis Ende August 2007. Gleichzeitig verlangte sie unter anderem ein detailliertes Konzept darüber, wie die Abtragung des restlichen Kieses geplant sei. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2007 nach. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 stellte die Gemeinde fest, dass das Kieslager zwischenzeitlich reduziert, dass aber das in der Abbau- und Ablagerungszone RA Nr. 120/2017/67 3