AG.________ und AH.________) zwischengelagerte Material bis Ende Mai 2008 abzutragen, das abgebaute Gebiet in der Abbau- und Ablagerungszone bis Ende Mai 2009 zu rekultivieren und der natürlichen Umgebung anzupassen sowie das Kieslager in der Gewerbezone bis Ende 2009 auf das betriebsnotwendige Mass zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs und die Wiederherstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 verlängerte die Gemeinde die Frist zur Abtragung des Kieslagers bis Ende August 2007.