Bereits im Jahr 2006 wiesen sowohl der Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Seftigen als auch der Beschwerdegegner 1 die Gemeinde darauf hin, dass das aufgeschüttete Kiesdepot auf dem Betriebsareal nicht bewilligungskonform sei. Die Gemeinde erliess deshalb am 10. Oktober 2006 eine Wiederherstellungsverfügung betreffend Lagern von Kies ohne Bewilligung und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Kieslager bis Ende Mai 2007 bis auf die dahinterliegende Geländelinie (M.________weg) abzutragen, sämtliches in der Abbau- und Ablagerungszone (Parzellen Nrn. AG.