ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2018/243 vom 27.1.2020). RA Nr. 120/2017/67 Bern, 21. Juni 2018 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Herrn D.________ Beschwerdegegner 2 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 3 Herrn F.________ Beschwerdegegner 4 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Riggisberg, Bauverwaltung, Vordere Gasse 2, 3132 Riggisberg vertreten durch Herrn Fürsprecher I.________ betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Riggisberg vom 13. November 2017 (Kieslager, Zufuhr Material etc.) RA Nr. 120/2017/67 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvorgänger betreibt seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts ein Kies-, Sand- und Betonwerk im Gebiet X.________ in Riggisberg. Das Betriebsareal befindet sich gemäss aktuellem Zonenplan hauptsächlich in der Arbeitszone A1 (Parzellen Riggisberg Grundbuchblatt Nrn. J.________), teilweise auch in der Arbeitszone A2 (Parzelle Riggisberg Grundbuchblatt Nr. K.________). Es grenzt an eine Abbau- und Ablagerungszone. Früher baute die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvorgänger in der näheren und weiteren Umgebung des Betriebes Kies ab. Der Kiesabbau ist aber seit einigen Jahren abgeschlossen. Seither führt die Beschwerdeführerin das Material für ihren Betrieb zu. Noch nicht beendet ist die Rekultivierung des ehemaligen Kiesabbaugebiets Q.________ (Parzellen Riggisberg Grundbuchblatt Nrn. L.________, AD.________, AE.________ und AF.________), das sich in einer Abbau- und Ablagerungszone befindet. Bereits im Jahr 2006 wiesen sowohl der Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Seftigen als auch der Beschwerdegegner 1 die Gemeinde darauf hin, dass das aufgeschüttete Kiesdepot auf dem Betriebsareal nicht bewilligungskonform sei. Die Gemeinde erliess deshalb am 10. Oktober 2006 eine Wiederherstellungsverfügung betreffend Lagern von Kies ohne Bewilligung und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Kieslager bis Ende Mai 2007 bis auf die dahinterliegende Geländelinie (M.________weg) abzutragen, sämtliches in der Abbau- und Ablagerungszone (Parzellen Nrn. AG.________ und AH.________) zwischengelagerte Material bis Ende Mai 2008 abzutragen, das abgebaute Gebiet in der Abbau- und Ablagerungszone bis Ende Mai 2009 zu rekultivieren und der natürlichen Umgebung anzupassen sowie das Kieslager in der Gewerbezone bis Ende 2009 auf das betriebsnotwendige Mass zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs und die Wiederherstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 verlängerte die Gemeinde die Frist zur Abtragung des Kieslagers bis Ende August 2007. Gleichzeitig verlangte sie unter anderem ein detailliertes Konzept darüber, wie die Abtragung des restlichen Kieses geplant sei. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2007 nach. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 stellte die Gemeinde fest, dass das Kieslager zwischenzeitlich reduziert, dass aber das in der Abbau- und Ablagerungszone RA Nr. 120/2017/67 3 zwischengelagerte Material nicht fristgerecht abgetragen worden war. Da die Beschwerdeführerin ein Gesuch für eine Zonenplanänderung eingereicht hatte, sistierte die Gemeinde den Fristenlauf der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 bis zum Entscheid über die Zonenplanänderung. Mit Verfügung vom 21. September 2010 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Änderung des Zonenplans und des Baureglements betreffend Gewerbezone Materiallager H.________. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 stellte die Gemeinde fest, dass das abgelagerte Material aufgrund der Zonenplanänderung zonenkonform geworden war und deshalb die entsprechenden Ziffern der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 hinfällig seien. Sie wies aber darauf hin, dass die Höhe des Materiallagers aufgrund der Bauvorschriften die Höhe des M.________wegs nicht übersteigen dürfe. Gestützt auf eine Besprechung vom 14. April 2010 zwischen der Gemeinde, der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin 3 und dem Beschwerdegegner 4 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde ein Konzept vom 29. Dezember 2011 zur Verbesserung der Staubimmissionen am N.________weg im Bereich der Zufahrt zum Kieswerk ein. Dieses sah unter anderem folgende sofortige Massnahme vor: "Nass- und Trockenreinigung des betroffenen Strassenstücks jeweils freitags sowie gleichentags bei übermässigen, nicht dem Normalgebrauch einer öffentlichen Strasse entsprechenden Verunreinigungen." Bei Nichteinhaltung des Reinigungskonzeptes würden die erforderlichen Reinigungsarbeiten ohne vorgängige Rücksprache durch die Wegmeister oder eventuell durch eine externe Reinigungsfirma auf Kosten der Beschwerdeführerin ausgeführt. 2. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte der Beschwerdegegner 1 der Gemeinde mit, die Deponie von zugeführtem Material nehme wieder ein unzulässiges Ausmass an. Die Deponie entlang der M.________strasse übersteige das gewachsene Terrain und die Deponie Q.________ (aufgetürmter Schuttkegel) sei nicht zulässig. Im September 2016 (genaues Daum unbekannt) wandte sich der Beschwerdegegner 2 mit einer E-Mail an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und teilte mit, die Beschwerdeführerin halte sich nicht an die Wiederherstellungsverfügung von 2006. Die Mehraufschüttung und das Lager in der Q.________ seien klar illegal. Zudem würden nicht mehr benötigte Fahrzeuge abgelagert. Er habe sich erfolglos an die Gemeinde gewandt. Das RA Nr. 120/2017/67 4 Regierungsstatthalteramt erkundigte sich mit E-Mail vom 16. September 2016 bei der Gemeinde nach dem Stand der Dinge. Diese orientierte das Regierungsstatthalteramt mit E-Mail vom 19. September 2016 über die veränderte baurechtliche Situation und über das geplante Vorgehen. Am 19. Oktober 2016 besichtigte die Gemeinde das Betriebsareal der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erläuterte dabei unter anderem, der Kiesberg sei dadurch entstanden, dass ein Schuldner seine aufgelaufenen Schulden mit Kies begleiche. Zum weiteren Vorgehen wurde festgehalten, dass der Kiesvorrat bis spätestens Ende Juni 2017 auf das Niveau des M.________wegs zu reduzieren sei und dass die Fahrzeuge, die zur Ersatzteillieferung dienen würden, vom Aussenareal entfernt werden müssten. Eine Kopie der Aktennotiz dieser Begehung ging an die Beschwerdegegner 1 und 2. Der Beschwerdegegner 1 bat daraufhin um eine Besprechung mit der Gemeinde. Diese fand am 1. Dezember 2016 statt. Daran nahm auch der Beschwerdegegner 2 teil. Im Nachgang zu diesem Gespräch teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 mit, es bestehe Klärungsbedarf in Bezug auf das Grundstück Nr. O.________/1 (Gebiet Q.________). Dieses befinde sich in der Abbau- und Ablagerungszone. Materiallager seien nicht zulässig. Die Gemeinde bat deshalb die Beschwerdeführerin mitzuteilen, welche Art und Menge von Material sich auf dem Areal befinde und was für die Rekultivierung benötigt werde. Zudem seien die noch anstehenden Rekultivierungsmassnahen in einem detaillierten und nachvollziehbaren Zeitprogramm aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin informierte die Gemeinde mit Schreiben vom 20. Januar 2017 über die weiteren Vorgehensschritte für die Rekultivierung und die zu diesem Zweck gelagerten Bodenmaterialien. Die Gemeinde leitete die Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 an das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) weiter, mit der Bitte, die geplanten Massnahmen zu beurteilen. 3. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 8. März 2017 bei der Gemeinde Riggisberg eine baupolizeiliche Anzeige gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie beantragte unter anderem, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, das auf ihrem Gelände gelagerte Kies vollständige abzuführen, soweit es den betriebsnotwendigen Umfang überschreite, die in der Kiesabbauzone errichteten Deponien und Ablagerungen zu entfernen sowie eine Radwaschanlage zu beschaffen und zu benutzen. Zudem sei der Beschwerdeführerin zu untersagen, die öffentliche Zufahrtsstrasse zu verunreinigen und es sei ihr zu verbieten, RA Nr. 120/2017/67 5 ausrangierte Fahrzeuge und Maschinen sowie alte Motoren auf ihrem Betriebsgelände und in der weitgehend zerfallenen Halle zu lagern. Zur Begründung machte die Beschwerdegegnerschaft insbesondere geltend, die Beschwerdeführerin unterhalte seit Jahrzehnten immer wieder zonen- und baurechtswidrige Kiesablagerungen und Deponien. Zudem verunreinige sie die Strassen und ihr Betrieb führe zu widerrechtlichen Immissionen in der Nachbarschaft. Die Gemeinde eröffnete ein baupolizeiliches Verfahren und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese wies in ihrem Schreiben vom 28. April 2017 darauf hin, dass sich ihr Betrieb seit den 30er Jahren am fraglichen Standort befinde und bisher zu keinen nennenswerten Beanstandungen geführt habe. Er sei zonenkonform und rechtskräftig bewilligt. Am 8. Juni 2017 führte die Gemeinde einen Augenschein durch. Das korrigierte Protokoll wurde den Beteiligten am 21. Juli 2017 zugestellt. Am 20. Juli 2017 erteilte das AWA der Beschwerdeführerin eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung für die Entgegennahme und Behandlung von mineralischen Bauabfällen, die bis 30. April 2022 gültig ist. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 informierte die Gemeinde unter anderem die Beschwerdegegnerschaft über die Betriebsbewilligung. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerschaft die Gemeinde, im Baupolizeiverfahren gegen die Beschwerdeführerin die erforderliche Verfügung rasch zu erlassen. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 13. November 2017 forderte die Gemeinde Riggisberg die Beschwerdeführerin unter anderem auf, das Kieslager innert drei Monaten auf die in östlicher Richtung verlaufende Geländelinie (M.________weg) abzutragen (Ziff. 3.1). Sie untersagte die Zufuhr von ortsfremdem Material solange, bis das Materiallager auf ein Volumen von 40'000 m3 abgebaut sei (Ziff. 3.2) und hielt fest, dass das ehemalige Abbaugebiet "Q.________" (Grundstücke Nrn. P.________, AD.________ und AF.________) nicht als Materiallager oder Abstellplatz für Container oder Fahrzeuge, welche nicht für die Rekultivierung benötigt oder direkt eingesetzt würden, verwendet werden dürfe (Ziff.3.4). Sie forderte die Beschwerdeführerin weiter auf, eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder der Transportfahrzeuge für die Ausfahrt Richtung N.________weg zu erstellen (Ziff. 3.5), ausgediente Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ersatzteile im ganzen Betriebsareal zu entfernen oder in gedeckten Räume zu lagern (Ziff. 3.6) sowie die Fahrzeuge und Gerätschaften auf dem Grundstück Nr. R.________ zu entfernen (Ziff. 3.7). Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die RA Nr. 120/2017/67 6 Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. 4. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragte, die Ziffern 3.1, 3.2 sowie 3.4 - 3.7 der Baupolizeiverfügung seien aufzuheben. Eventuell seien die Ziffern 3.1, 3.2 sowie 3.4 - 3.7 aufzuheben und die Fristen gemäss Ziffern 3.4, 3.6 und 3.7 seien angemessen festzusetzen. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ziffern 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5 der baupolizeilichen Verfügung richte. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2018 beantragte die Gemeinde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 120/2017/67 7 a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Stellungnahme vom 28. April 2017 sei in der angefochtenen Verfügung teilweise nicht korrekt zusammengefasst worden und die Feststellungen des Augenscheins seien inhaltlich nicht berücksichtigt worden. Im Wesentlichen habe die Vorinstanz die Anträge und Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft zum Entscheid erhoben und sei auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin gar nicht eingegangen. Zudem sei keine Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gegeben worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Dies könne zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden, müsse aber bei den Kosten berücksichtigt werden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG3 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Wird ein Beweisverfahren durchgeführt, sind die Parteien berechtigt, zum Ergebnis Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG). Die instruierende Behörde ist verpflichtet, ihnen dazu förmlich Gelegenheit zu geben.4 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittel-instanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliesst die Rechtsprechung jedoch eine Heilung grundsätzlich aus.6 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.7 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 24 N.4 5 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 6 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9 RA Nr. 120/2017/67 8 c) Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung ausführlich, warum sie den Anträgen in der baupolizeilichen Anzeige weitgehend folgt. Dabei hat sie auch die Erkenntnisse des Augenscheins berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin konnte die baupolizeiliche Verfügung sachgerecht anfechten. Soweit sie eine Verletzung der Begründungspflicht rügen sollte, wäre dies unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhielt Akteneinsicht und konnte sich anschliessend zur baupolizeilichen Anzeige der Beschwerdegegnerschaft äussern. Sie konnte auch am Augenschein teilnehmen und zum Protokoll Stellung nehmen. Hingegen trifft zu, dass die Vorinstanz den Parteien vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit einräumte, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt jedoch unter den gegebenen Umständen nicht schwer und konnte deshalb im Beschwerdeverfahren unbestritten geheilt werden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs verursachte auch keinen prozessualen Mehraufwand, der ohne Gehörsverletzung unterblieben wäre. Die Heilung der Gehörsverletzung hat daher keine Auswirkungen im Kostenpunkt. 3. Rechtliche Grundlagen a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Voraussetzung für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist also ein baurechtswidriger Zustand. Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.8 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). Es ist 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 RA Nr. 120/2017/67 9 deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben gegen einschlägige Vorschriften verstösst (sog. materielle Rechtswidrigkeit).9 b) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG10). Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen (Art. 1a Abs. 2 BauG). Bauliche Veränderungen oder Änderungen der Nutzung einer Baute oder Anlage bedürfen einer Baubewilligung, wenn sie wesentlich sind. Massgebend ist nicht nur der Umfang der Änderung sondern deren Auswirkungen auf Nutzung Infrastruktur, Sicherheit, Gesundheit, Natur und Ästhetik.11 Auch die Erweiterung von Bauten und Anlagen bedarf regelmässig einer Baubewilligung. Darunter fallen die Vergrösserung des Volumens eines Bauwerks und die Ausdehnung der Fläche einer Anlage.12 Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien sind ebenso baubewilligungspflichtig wie Ablagerungsplätze für ausgediente Fahrzeuge, Maschinen, Geräte sowie für Abfälle, Bauschutt, Aushubmaterial jeder Art.13 Lediglich das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr ist baubewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD14). Ein Lagerplatz dient dem vorübergehenden Lagern bzw. Abstellen von noch gebrauchsfähigen Materialien und Gegenständen. Ein Ablagerungsplatz demgegenüber dient dem dauernden Deponieren von ausgedienten Sachen. Ausgedient ist eine Sache, wenn sich nach den Umständen 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 15a 10 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 21 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 16 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 18 Bst. d 14 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 120/2017/67 10 ergibt, dass der Eigentümer während längerer Zeit nicht willens oder nicht in der Lage ist, sie bestimmungsgemäss zu nutzen und instand zu halten.15 Die Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können (Art. 16 Abs. 1 AbfG16). Einer Baubewilligung bedürfen weiter Abstellplätze für Motorfahrzeuge17. Als wesentliche und damit baubewilligungspflichtige Terrainveränderungen gelten Auffüllungen und Abgrabungen über 100 m3 (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD)18. Auch das blosse Ändern des Betriebskonzepts kann zu baurechtlich relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Erschliessung führen, so dass eine Baubewilligung erforderlich ist.19 c) Das generelle Bewilligungserfordernis für Bauten, Anlagen und Vorkehren gilt im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bau- und Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauG20 in Verbindung mit Art. 1, 4 und 5 aBewD21). Einer Baubewilligung bedarf seither jede neue bauliche Inanspruchnahme des Bodens, von Gewässern und des Luftraums mit Gebäuden, Gebäudeteilen und ober- und unterirdischen Anlagen aller Art. Der baulichen Inanspruchnahme gleichgestellt sind bestimmte Vorkehren wie die gewerbsmässige Ausbeutung des Bodens durch Materialentnahme, die Benützung des Bodens als Ablagerungsstätte für Erzeugnisse, Materialien, ausgediente Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie Abfälle aller Art oder die Veränderung der Bodenoberfläche durch Auffüllung oder Abgrabungen von mehr als 1.20 m Höhe.22 Baubewilligungspflichtig sind auch die wesentliche Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aBauG), ebenso die Erweiterung von Ablagerungs- und Materialentnahmestellen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b aBauG). Vorher waren vor allem der Bau und gewisse Änderungen von Gebäuden baubewilligungspflichtig.23 Zudem unterstellte das Gewerbegesetz von 1849 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 24 N. 35a 16 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1). 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 18 Bst. b 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 18 Bst. g 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 24 20 Baugesetz vom 7. Juni 1970 (aBauG; GS 1970 S. 163 ff.) 21 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Baubewilligungsverfahren (aBewD, GS 1970 S. 19 ff.) 22 Vgl. dazu Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 7. Juni 1970, Bern 1971, Art. 1 N. 9 23 Vgl. dazu die Verordnung über die Hausbau-Concessionen vom 24. Januar 1810, Gesetze und Dekrete des grossen und kleinen Raths des Cantons Bern, Dritter Band von 1807 bis1811, S. 333 ff; §1 des Dekrets RA Nr. 120/2017/67 11 gewisse gewerbliche Anlagen einer Bau- und Einrichtungsbewilligungspflicht.24 Im Übrigen bestand das bernische Baurecht bis zum Inkrafttreten des aBauG fast ausschliesslich aus Gemeinderecht.25 Dieses hatte vorwiegend polizeilichen Charakter. Die Gemeinden waren insbesondere ermächtigt, im Interesse des Verkehrs, der Gesundheit, der Feuersicherheit, der soliden Erstellung und Instandhaltung von Bauten sowie zur Verhütung von Verunstaltungen Vorschriften zu erlassen. Sie konnten das künftige Strassennetz festlegen und den dazu erforderlichen Boden von Überbauungen freihalten.26 Auch das BVG27, das am 1. März 1958 in Kraft trat, erklärte die Gemeinden als zuständig zum Erlass von Bauvorschriften (Art. 1 BVG). Sie konnten insbesondere Vorschriften aufstellen über die Art der Anlage und die Ausbeutung von Steinbrüchen, Kies- und Lehmgruben sowie von Abfall- und Materialablagerungsplätzen (Art. 5 Ziff. 12 BVG). Im Übrigen ordnete ein Dekret des Grossen Rates das Baubewilligungsverfahren und bestimmte, für welche Bauten eine Baubewilligung erforderlich war (Art. 37 Abs. BVG). Gemäss § 2 Abs. 1 Bst. k BewD 196628, das am 1. Juni 1966 in Kraft trat, war vor Beginn der Arbeiten eine kleine Baubewilligung unter anderem für die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen, Kies- und Lehmgruben, Ablagerungsplätzen ausserhalb von Industriezonen für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse und Altmaterialien einzuholen Die Gemeinden konnten in ihren Reglementen weitere Bauten, Anlagen und Massnahmen der Baubewilligungspflicht unterstellen (Art. 37 Abs. 2 BVG und § 3 BewD 1966). d) Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (sog. Besitzstandsgarantie). Die Besitzstandsgarantie erstreckt sich auch auf die Fortsetzung der tatsächlich ohne grösseren Unterbruch ausgeübten Nutzung einer Baute oder Anlage im bisherigen Umfang, wenn sie durch eine Rechtsänderung widerrechtlich geworden ist. Die Besitzstandsgarantie schützt nicht die Nutzung als solche, sondern nur die ursprüngliche Investition, die im Vertrauen auf die damalige Situation getätigt wurde. Sie kann somit nicht angerufen werden zum Schutz von Einrichtungen, die nicht fest mit dem Boden verbunden betreffend das Verfahren zur Erlangung von Baubewilligungen und zur Beurteilung von Einsprachen gegen Bauten vom 13. März 1900, GS 1900, S. 16 ff. 24 §14 des Gesetzes über das Gewerbewesen vom 7. November 1849 (GS 1849 S. 359 ff). 25 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1894 betreffend die Aufstellung von Alignementsplänen und von baupolizeilichen Vorschriften durch die Gemeinden, GS 1894, S. 275 ff. 26 Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kanton Bern vom 7. Juni 1970, Bern 1971, Einleitung N. 1 ff. 27 Gesetz vom 26. Januar 1958 über die Bauvorschriften (BVG; GS 1958 S. 12 ff.) 28 Dekret vom 9. Januar 1966 über das Baubewilligungsverfahren (BewD 1966; GS 1966 S. 10 ff.) RA Nr. 120/2017/67 12 sind und ohne Weiteres verschoben werden können.29 Die Besitzstandsgarantie greift gemäss Art. 3 Abs. 4 BauG nicht, soweit gesetzliche Anpassungs- oder Sanierungspflichten bestehen (insbesondere nach Art. 16 ff. USG30).31 Der Nachweis, dass eine Baute oder Anlage bewilligt worden ist, seinerzeit bewilligungsfähig oder bewilligungsfrei gewesen wäre, obliegt der Bauherrschaft.32 Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung oder den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind. Es ist Sache der Bauherrschaft, diese Vermutung zu zerstören. Die Beweislast für das Vorhandensein einer Baubewilligung liegt somit bei ihr.33 4. Abbau Kieslager und Verbot der Zufuhr von ortsfremdem Material a) Gemäss Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin das Kieslager innert drei Monaten seit Rechtskraft der Verfügung auf die in östlicher Richtung verlaufende Geländelinie (M.________weg) abzutragen. Zudem wird ihr mit Ziffer 3.2 ab Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung die Zufuhr von ortsfremdem Material untersagt, bis das Materiallager auf ein Volumen von 40'000 m3 abgebaut ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe richtig davon aus, dass die Bestimmungen zur Gebäudehöhe für das Kieslager nicht anwendbar seien und dass in der kommunalen Grundordnung keine Höhenbeschränkung mehr bestehe. Dementsprechend sei auch die frühere Anordnung einer solchen Beschränkung oder die freiwillige, in Unkenntnis der Rechtslage eingegangene Verpflichtung der Beschwerdeführerin obsolet. Die kommunalen Ästhetikbestimmungen würden keine Beschränkung der Höhe des Kieslagers rechtfertigen. Dessen Höhe habe einen unwesentlichen Einfluss auf das Landschaftsbild. Im Übrigen stellten die Kieslager als "Wall" einen Schutz der Siedlung vor dem Verkehr auf dem M.________weg dar, so dass die Höhenbeschränkung für den Immissionsschutz kontraproduktiv sei. Schliesslich sei die verfügte Beschränkung unklar. Während im Dispositiv die in östlicher Richtung verlaufende Geländelinie 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 2a; BVR 2001 S. 125 E. 3 30 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 31 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 7 32 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 2 33 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9b Bst. c, mit weiteren Hinweisen RA Nr. 120/2017/67 13 (M.________weg) genannt werde, sei in der Begründung von einer Höhenplafonierung bis zur bestehenden, natürlichen Geländekante die Rede. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit bestmöglich versucht, das Kieslager abzutragen. Sie könne aber nicht ausschliessen, dass es in Zukunft möglicherweise nötig sein werde, wieder höher zu lagern. Die beanstandete Höhe sei entstanden, weil eine Schuldnerin in Naturalien bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin sei dem freien Wettbewerb ausgeliefert und beziehe Kies aus Baustellenaushüben aus der Umgebung. Dieser Anfall sei nur schwer planbar. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz stütze sich fälschlicherweise auf die Entscheide der BVE und des Verwaltungsgerichts betreffend die Gemeinde Rubigen, obwohl die Fälle nicht vergleichbar seien. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, ob die Kiesausbeutung baubewilligungspflichtig sei, sondern ob der Betreib rechtmässig bewilligt sei und ob es eine Beschränkung gebe, ortsfremden Kies zu verarbeiten. Die Beschwerdeführerin verfüge über die notwendigen Bewilligungen für alle Bauten und Anlagen auf ihrem Betriebsareal. Keine dieser Bewilligungen enthalte eine Nebenbestimmung, mit welcher die Verarbeitung von zugeführtem Material verboten worden wäre. Es liege im öffentlichen Interesse, wenn guter Aushub in Werken wie jenem der Beschwerdeführerin gelagert und aufbereitet werde. Nach Abschluss der Kiesausbeutung im Gebiet "Q.________" sei die Beschwerdeführerin auch darauf angewiesen, fremdes Material zu kaufen und zu verarbeiten. Die unrechtmässige Höhenbeschränkung und das Verbot der Zufuhr von ortsfremdem Material stellten eine unzulässige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. b) Die Beschwerdegegnerschaft macht demgegenüber geltend, die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 sei durch die spätere Zonenplanänderung und die Ortsplanungsrevision nicht hinfällig geworden. Zwar lege das geltende Baureglement keine maximale Höhenkote fest. Dies bedeute indessen keineswegs, dass die Beschwerdeführerin beliebig hohe Materialberge aufschütten dürfe. Sie habe ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Rechtsordnung auszuüben. Die Anordnung sei mit Blick auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz notwendig und gerechtfertigt. Die Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft genüge zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass es für die Anordnung in Ziffer 3.1 der baupolizeilichen Verfügung mehrere Begründungen gebe. Einerseits werde auf die Verfügung vom 10. Oktober 2006 hingewiesen, wonach die Beschwerdeführerin das Kieslager bis auf die RA Nr. 120/2017/67 14 dahinterliegende Geländelinie (M.________weg) abzutragen habe. Diese Verfügung sei bloss teilweise umgesetzt worden, sie gelte aber grundsätzlich heute noch. Mit Ziffer 3.1 sei die rechtskräftig gewordene Verfügung erneuert worden. Seit mehreren Jahren sei der Kiesabbau in den Gebieten X.________, H.________ und Q.________ erschöpft. Die Beschwerdeführerin führe daher schon seit längerer Zeit ihrem Betrieb ortsfremden Kies zu. Auch wenn sie über eine Bau- und Einrichtungsbewilligung für eine Betonaufbereitungsanlage, eine Frischbetonzentrale sowie für eine Betonmischanlage mit Zementsilo und Sekundärsilo verfüge, bedeute das nicht, dass gleichzeitig ein Kieslager im Ausmass von 75'000 m3 ortsfremdem Kies mitbewilligt worden sei. Im Weiteren habe sich die Gemeinde auch am Orts- und Landschaftsbild orientiert. Wenn eine Höhenplafonierung bis zur bestehenden natürlichen Geländekante (M.________weg) verlangt werde, trete das Kieslager wesentlich weniger in Erscheinung und es entstehe dadurch keine unzulässige Störung des Orts- und Landschaftsbildes mehr. Die Zufuhr von ortsfremdem Material sei nicht bewilligt. Ein Kieslager im fraglichen Ausmass erfordere fraglos eine separate Baubewilligung. Daran ändere der Umstand nichts, dass es heute erwünscht sei, sauberen Aushub zu recyceln. Da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, für die Zufuhr von ortsfremdem Material ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, sei es zulässig, die weitere Zufuhr zu untersagen, bis das von der Vorinstanz akzeptiere Volumen von 40'000 m3 erreicht sei. c) Der Betrieb der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvorgängers existiert bereits seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Begonnen wurde mit dem Abbau und der Verarbeitung von Kies und Sand. Mit der Zeit entstand ein Kies- und Betonwerk mit 25 Mitarbeitenden. Die Beschwerdeführerin verfügt heute auch über eine Recyclinganlage zur Verarbeitung von Altbeton und Backsteinabbruch zu Recyclingmaterialien. Zudem bietet sie Transporte und einen Muldenservice an.34 Da der Betrieb über Jahrzehnte gewachsen ist, gibt es keine Bewilligung, die den ganzen Betrieb in seiner heutigen Ausgestaltung umfasst. Aktenkundig sind verschiedene Bewilligungen für einzelne Bauvorhaben und Kiesausbeutungen seit 1955. So wurden auf Parzelle Nr. AG.________ (die allerdings nicht deckungsgleich mit der heutigen Parzelle Nr. AG.________ ist) die Verlängerung der Scheune und das Erstellen einer Garage (1955), der Neubau einer Werkstatt (1961), das Erstellen einer Kiesaufbereitungsanlage (Wasch- und Sortieranlage) (1963), das Erstellen einer Maschinenhalle (1965), das Erstellen einer Betonaufbereitungsanlage (1966), das Erstellen eines Vierfamilienhauses mit Einstellraum für drei Lastwagen und vier 34 Vgl. dazu , Rubrik «über uns» RA Nr. 120/2017/67 15 Personenwagen (1971), für eine Frischbetonzentrale in der Kiesgrube X.________ (1973), das Erstellen einer Einstellhalle (1978), das Erstellen eines Unterstandes (1982), der Anbau einer Terrasse an das Gebäude Nr. 16 (1983), der Neubau eines unterirdischen Betonkellers für einen Dieselöltank (1984), ein Anbau an die bestehende Garage (1986), der Abbruch einer Betonmischanlage mit Zementsilo und zweier Sekundarsilos sowie der Neubau einer Betonmischanlage mit Zementsilo und drei Sekundärsilos (1990), die Erweiterung der bestehenden Einstellhalle und die Vergrösserung des Pausenraums (2002), der Neubau eines Lagerplatzes mit Betonboden für Mischabbruch (Bezeichnung gemäss Situationsplan: Lagerplatz für mineralische Bauabfälle) (2007), der Anbau eines LKW-Waschraums an die bestehende Einstellhalle, die Überdachung der Stützmauer als Einstellplatz und die Entwässerung des Betriebsareals (2010), das Erstellen eines Kiesplatzes für 10 Parkplätze für Mitarbeiter und als Abstellplatz für Geräte und Fahrzeuge (Lastwagen, Anhänger, Aufbauten, Baumaschinen) (2011), eine Trocknungsanlage für Kieswaschschlamm (2011) sowie die Befestigung der bestehenden Zufahrtsstrasse M.________ (2011) bewilligt. d) In demjenigen Ausmass, als der Betrieb der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvorgängers beim Inkrafttreten des aBauG rechtmässig betrieben wurde, galt er als in seinem Bestand geschützt und durfte im bisherigen Rahmen weiterbetrieben werden. Nach diesem Zeitpunkt galt aber gestützt auf Art. 1 Abs. 1 aBauG, dass wesentliche Änderungen baulicher Anlagen ebenso wie die Erweiterung von Ablagerungs- und Materialentnahmestellen oder wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig waren. Da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt bereits ein Kies-, Sand- und Betonwerk betrieb, ist davon auszugehen, dass sie auf ihrem Betriebsareal seit jeher zur Verarbeitung bestimmtes Material lagerte. Dies zeigen etwa die öffentlich zugänglichen Luftbilder des Bundesamts für Landestopographie aus den Jahren 1969.35 In diesem Umfang gilt das Kieslager auf dem Betriebsareal als von der Besitzstandsgarantie gedeckt und damit als rechtmässig. Jede nach dem 1. Januar 1971 vorgenommene, wesentliche Erweiterung des Kieslagers war demgegenüber baubewilligungspflichtig. Eine Baubewilligung war jedenfalls für die massive Zunahme des Kieslagers erforderlich, wie sie auf den Luftbildern von 2004 und 2008 erkennbar ist,36 und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ortsfremdes Material handelt oder nicht. Wie sich den Vorakten entnehmen lässt, verfügt die Beschwerdeführerin nicht über eine entsprechende Bewilligung. 35 Einsehbar unter 36Vgl. Wandel der Liegenschaft H.________ in Riggisberg, einsehbar unter , SWISSIMAGE Zeitreise RA Nr. 120/2017/67 16 Die zulässige Dimension des Kieslagers auf dem Betriebsareal der Beschwerdeführerin war bereits einmal Gegenstand eines Wiederherstellungsverfahrens. Gemäss Wiederherstellungsverfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2006 entsprach der damals aufgeschüttete Kiesberg von circa 80'000 m3 auf den Parzellen Nrn. U.________37 und AH.________ nicht den bestehenden Bewilligungen. Die Vorinstanz erachtete lediglich ein betriebsnotwendiges Einzelkomponentenlager in der Gewerbezone (ein Teil der Parzelle Nr. U.________) als zulässig. Soweit sich das Kieslager in der Abbau- und Ablagerungszone befand (Parzelle Nr. AH.________ und ein Teil der Parzelle U.________), beurteilte es die Vorinstanz als zonenwidrig. Sie verfügte deshalb, dass das Kieslager bis Ende Mai 2007 bis auf die dahinterliegende Geländelinie (M.________weg) abzutragen sei (Ziff. 1), dass sämtliches in der Abbau- und Ablagerungszone zwischengelagerte Material bis Ende Mai 2008 abzutragen sei (Ziff. 2), dass das abgebaute Gebiet in der Abbau- und Ablagerungszone innert eines Jahres zu rekultivieren und der natürlichen Umgebung anzupassen sei (Ziff. 3), und dass das Kieslager in der Gewerbezone bis Ende 2009 auf das betriebsnotwendige Mass reduziert sei (Ziff. 4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, da die Beschwerdeführerin weder Beschwerde erhob noch ein nachträgliches Baugesuch einreichte. Innerhalb der verlängerten Frist reduzierte die Beschwerdeführerin das Kieslager auf das in Ziff. 1 der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 festgelegte Mass. Hingegen kam sie den Ziff. 2 und 3 innert den gesetzten Fristen nicht nach.38 Sie stellte aber ein Gesuch für eine Zonenplanänderung im fraglichen Perimeter. e) Eine Widerherstellungsverfügung ist eine Dauerverfügung. Wird der Zustand nach erfolgter Wiederherstellung rückgängig gemacht, bedarf es bei unveränderter Sach- und Rechtslage keiner neuen Wiederherstellungsverfügung.39 Im vorliegenden Fall hat die Rechtslage insoweit geändert, als im Rahmen einer Zonenplanänderung vom 24. Juni 2010 die Gewerbezone "Materiallager H.________" geschaffen und das Baureglement (aGBR40) mit einem speziellen Artikel dazu ergänzt (Art. 35b aGBR) wurde. Dabei wurde unter anderem der in der Abbau- und Ablagerungszone gelegene Teil der Parzelle Nr. AG.________ der neu geschaffenen Gewerbezone "Materiallager H.________" 37 die allerdings nicht deckungsgleich mit der heutigen Parzelle Nr. AM.________ist 38 Vgl. Feststellungsverfügung der Gemeinde Riggisberg vom 24. Januar 2011, Vorakten "Korrespondenz Juli 2006 - Februar 2017", pag. 37 ff. 39 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 8 40 Baureglement der Gemeinde Riggisberg vom 24. Mai 1994 (aGBR) RA Nr. 120/2017/67 17 zugewiesen. Dies hatte zur Folge, dass die Ablagerungen in diesem Bereich nun zonenkonform waren. Aus diesem Grund verfügte die Vorinstanz mit Feststellungsverfügung vom 24. Januar 2011, dass die Ziff. 2, 3 und 4 der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 durch die Genehmigung der Zonenplanänderung hinfällig würden. Sie wies gestützt auf den neu geschaffenen Art. 35b aGBR darauf hin, dass das Materiallager die Höhe des M.________wegs nicht übersteigen dürfe, d.h. sie beschränke sich auf die Kote der ostseitig angrenzenden Geländekante von maximal 764.00 m ü.M. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision vom 23. April 2013 wurden die Parzellen Nrn. U.________ und AH.________ (sowie ein Teil der Parzelle Nr. AN.________) der Arbeitszone A1 zugewiesen. Das geltende Baureglement (GBR41) kennt keine spezielle Gewerbezone "Materiallager H.________" mehr, legt aber auch keine maximale Höhenkote mehr für das Materiallager fest. Dies ändert aber nichts daran, dass jede erneute Vergrösserung des Kieslagers über das von der Besitzstandsgarantie gedeckte Mass hinaus baubewilligungspflichtig ist. Zudem verstösst die Beschwerdeführerin mit jeder Wiederaufschüttung über das in der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 festgelegte und mit Feststellungsverfügung vom 24. Januar 2011 bestätigte Mass gegen rechtskräftige Verfügungen. Sie nimmt damit baurechtswidrige Handlungen vor, die gestützt auf Art. 50 BauG strafbar sind. Daran ändert der Umstand, dass das Kieslager grundsätzlich zonenkonform ist und deshalb wohl zumindest teilweise bewilligungsfähig wäre, nichts. Die Beschwerdeführerin hat weder nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 10. Oktober 2006 noch nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung von der Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs Gebrauch gemacht. Das Ablagern von rund 75'000 m2 Kies oder mehr auf dem Betriebsareal ist deshalb formell baurechtswidrig. f) Da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (formelle Rechtswidrigkeit), ist wenigstens summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben gegen einschlägige Vorschriften verstösst.42 Soweit es dabei um die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen geht, ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnungen im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Die Autonomie beschränkt sich nicht nur auf den 41 Baureglement der Gemeinde Riggisberg vom 23. April 2013 (GBR) 42 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 15a RA Nr. 120/2017/67 18 Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.43 Dabei ist auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat.44 Art. 1 GBR nennt als zonenkonforme Nutzungsart in der Arbeitszone Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe. Lagerhäuser sind zugelassen. Wohnen ist für das betriebsnotwenig an den Standort gebundene Personal gestattet. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. In der Arbeitszone A1 gilt ein kleiner Grenzabstand von 4.0 m und eine Gebäudehöhe von 10.5 m (Art. 2 Abs. 1 GBR). Weitere baupolizeiliche Masse sind nicht vorgeschrieben. Insbesondere ist keine maximale Höhenkote für Materiallager festgelegt, das geltende Recht kennt allerdings auch keine Bestimmung mehr, die in einem bestimmten Perimeter eine Zwischenlagerung von unverschmutztem und unbelastetem Stein- und Erdmaterial erlaubt. Es ist zwar unbestritten, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin samt entsprechendem Materiallager und Fuhrpark zonenkonform ist. Dies gilt nach Auffassung der Vorinstanz allerdings nur für ein betriebsnotwendiges Kieslager. Als solches gilt nach ihrer Beurteilung ein Ein- bis Anderthalbjahresvorrat, was im vorliegenden Fall rund 40'000 m3 entspricht. Diese Auslegung der Vorinstanz erscheint unter Berücksichtigung der ihr zustehenden Autonomie bei der Anwendung ihrer kommunalen Bauvorschriften als haltbar. Zudem dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.45 Das Baureglement der Gemeinde enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Bauten 43 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 65 N. 3; BVR 2012 S. 20 E. 3.2 mit Hinweisen 44 BVR 2010 S. 113 E. 4.4 mit Hinweisen 45 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen RA Nr. 120/2017/67 19 und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 10 Abs. 3 GBR). Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen sowie die Gestaltung der Aussenräume zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 4 GBR). Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die vorhandene Umgebung nicht beeinträchtigen und ein natürlicher und guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht (Art. 12 Abs. 3 GBR). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.46 Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Vorinstanz bei der Anwendung ihrer Ästhetikvorschriften ein besonderer Ermessensspielraum zusteht, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen.47 Die Vorinstanz beurteilt ein Kieslager, das über das Niveau des M.________wegs hinausragt, als erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Da sich das Materiallager von der dahinterliegenden Geländekante und dem angrenzenden Kulturland abhebe, werde dies aufgrund des Erscheinungsbildes als unzumutbar und unzulässig beurteilt. Werde eine Höhenplafonierung bis zur bestehenden, natürlichen Geländekante verlangt, trete das Kieslager wesentlich weniger in Erscheinung, wodurch keine unzulässige Störung des Orts- und Landschaftsbildes entstehe. Aufgrund der Fotos in den Vorakten erscheint die Beurteilung der Gemeinde als nachvollziehbar und 46 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 47 BGer 1C_39/2012 vom 2. Mai 2012 E. 2.3.2; 1C_495/2011 vom 14. März 2012 E. 4.3; 1C_19/2008 vom 27. Mai 2008 E. 5.3; je mit Hinweisen RA Nr. 120/2017/67 20 überzeugend. Ein Kieslager, das über den M.________weg hinausragt, führt zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes. g) Zusammenfassend steht somit fest, dass das Kieslager von rund 75'000 m3 weder von der Besitzstandsgarantie umfasst noch bewilligt ist. Es ist deshalb formell rechtswidrig. Aufgrund einer summarischen Prüfung übersteigt es das zonenkonform zulässige Mass eines betriebsnotwendigen Materiallagers und führt zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes. Das Lagern von rund 75'000 m2 Kies oder mehr auf dem Betriebsareal ist somit aufgrund einer summarischen Prüfung auch materiell rechtswidrig. Die von der Vorinstanz angeordnete Höhenbeschränkung ist deshalb rechtmässig. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ergibt sich sowohl aus dem Dispositiv als auch aus der Begründung klar, dass das Kieslager bis auf die Kote des dahinerliegenden M.________wegs abzutragen ist. Die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen, das Kieslager auf ein zonenkonformes, orts- und landschaftsbildverträgliches Mass herabzusetzen, und das Verbot, ortsfremdes Material zuzuführen, bis das Materiallager auf ein Volumen von 40'000 m3 abgebaut ist, dienen der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen. Sie sind deshalb im öffentlichen Interesse.48 Die angeordneten Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit welchen das Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die angeordneten Massnahmen erscheinen auch als zumutbar.49 Die nicht gutgläubig handelnde Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre privaten Interessen an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufwiegen sollten. Sie kann sich deshalb in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV50) berufen, zumal diese keinen Anspruch auf eine Nutzung ihres Grundstücks vermittelt, die den baurechtlichen Vorschriften widerspricht. Dass die angesetzte Frist zum Abbau des Kieslagers nicht ausreichen soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. 5. Materiallager oder Abstellplatz "Q.________" 48 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9a 49 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9c 50 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) RA Nr. 120/2017/67 21 a) Gemäss Ziff. 3.4 der angefochtenen Verfügung darf das ehemalige Abbaugebiet "Q.________" (Grundstücke Nrn. 10.01, AD.________ und AF.________) nicht als Materiallager oder Abstellplatz für Container oder Fahrzeuge, welche nicht für die Rekultivierung benötigt oder direkt eingesetzt werden, verwendet werden. Auf einem Plan ist nachzuweisen und zu begründen, wofür welche Materialien vorgesehen sind. Der Nachweis ist der Baukommission innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung einzureichen. Allfälliges Material, das nicht für die Rekultivierung benötigt wird, und Maschinen, die nicht unmittelbar für die entsprechenden Arbeiten eingesetzt werden, sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung aus dem Areal zu entfernen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der angefochtenen Verfügung fehle eine Begründung für diese Verpflichtung, womit das rechtliche Gehör verletzt werde. Am Augenschein sei festgestellt worden, dass ein Teil des Materials im Gebiet Q.________ nicht für die Rekultivierung benötigt werde. Hingegen habe es keine Feststellungen zu Fahrzeugen gegeben, die nicht für die Arbeiten eingesetzt würden. Solche habe es auch nicht, sodass es keinen Grund für das verfügte Verbot und die Pflicht zur Entfernung gebe. Soweit es um gelagertes Material gehe, welches nicht für die Rekultivierung benötigt werde (Flusskies), werde die Beschwerdeführerin für die Entfernung besorgt sein. Allerdings mache es wenig Sinn, innert derselben Frist den Nachweis, welche Materialien benötigt werden, und die Entfernung zu verlangen. Erst nach der "Freigabe" des Nachweises durch die Gemeinde sei bestimmt, was entfernt werden müsse. Zudem sei eine einmonatige Frist für die Entfernung unverhältnismässig kurz. Das Areal der Beschwerdeführerin biete dafür zu wenig Platz, sodass dieses Material verwendet und dann verkauft werden müsse. Ein Monat innert Rechtskraft der Baupolizeiverfügung genüge dazu nicht. b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Orts- und Landschaftsbild werde auch durch die Materiallager auf dem ehemaligen Abbaugebiet "Q.________" beeinträchtigt. Auch für dieses Materiallager bestehe keine Bewilligung. Der Beschwerdeführerin sei seit langem bewusst, dass sie diese Materialberge entfernen müsse. Die Vorinstanz weist den Vorwurf der fehlenden Begründung zurück. Diese sei in Erwägung 2.6 enthalten. Das Gebiet Q.________ dürfe nur noch rekultiviert werden. Daraus folge klar, dass dort keine nicht für die Rekultivierung benötigten Materiallager oder Abstellplätze für Container und Fahrzeuge errichtet werden dürften. In der Q.________ RA Nr. 120/2017/67 22 würden sich verschiedene Container, Materiallager und Fahrzeuge befinden. Es bestehe der begründete Verdacht, dass nicht alle diese Einrichtungen effektiv für die Rekultivierung benötigt würden. Es sei an der Beschwerdeführerin darzulegen, was sie genau für die Rekultivierung benötige. Verlangt werde lediglich, dass ein Plan mit einer Begründung eingereicht werde, was für die Rekultivierung benötigt werde. c) Die Erwägung Ziffer 2.6 der angefochtenen Verfügung trägt den Titel "Deponien und Ablagerungen / Rekultivierung" und betrifft das Gebiet Q.________. Ausgeführt wird hauptsächlich, dass der Abbau abgeschlossen und die Beschwerdeführerin nun an der Rekultivierung der betreffenden Fläche sei, dass ein Rekultivierungskonzept erstellt worden sei, dessen Zeitprogramm nachvollziehbar sei und dass dieses als verbindlicher Bestandteil in die Verfügung aufgenommen werde. Begründet wird damit somit die nicht angefochtene Ziffer 3.3 des Dispositivs. Hingegen enthält die Erwägung 2.6 keine Ausführungen zu den von der Beschwerdegegnerschaft beanstandeten Deponien und Ablagerungen. Auch die übrigen Ziffern der Erwägungen setzten sich nicht mit diesem Thema auseinander. Insoweit trifft die Rüge der Beschwerdeführerin zu, dass Ziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung in den Erwägungen nicht begründet wird. Allerdings enthält diese Ziffer selber die Begründung für die darin enthaltenen Anordnungen, nämlich dass das ehemalige Abbaugebiet Q.________ nicht als Materiallager oder Abstellplatz verwendet werden darf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. d) Anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins bestätigte ein Vertreter der Beschwerdeführerin, dass ein Teil des Materials nicht nur für die Rekultivierung benötigt werde, sondern teilweise auch zur Weiterverarbeitung zwischengelagert werde. Um welchen Teil des Materials es sich dabei handelt, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde somit nicht geklärt, welche Materiallager, Container und Fahrzeuge für die Rekultivierung benötigt werden. Anders als es den Anschein macht, wird mit Ziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung das baupolizeiliche Verfahren bezüglich dem ehemaligen Abbaugebiet Q.________ somit noch nicht abschliessend geregelt, sind doch die erforderlichen Massnahmen nicht hinreichend bestimmt. Die Beschwerdeführerin wird viel mehr aufgefordert, innert 30 Tagen nachzuweisen und zu begründen, wozu sie die im Gebiet Q.________ gelagerten Materialien und Fahrzeuge benötigt, und sie wird darauf hingewiesen, dass sie alles, was nicht der Rekultivierung dient, zu entfernen hat. Inhaltlich handelt es somit bei Ziffer 3.4 nicht um eine verfahrensabschliessende, sondern um eine verfahrensleitende Anordnung. RA Nr. 120/2017/67 23 Da noch nicht bekannt ist, wieviel Material entfernt werden muss, kann auch nicht beurteilt werden, ob dazu eine Frist von 30 Tagen ausreicht. Ziffer 3.4 der angefochtenen Verfügung wird deshalb insoweit angepasst, als die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, ein Konzept einzureichen, das aufzeigt, innert welcher Frist das nicht für die Rekultivierung benötigte Material (Flusskies) entfernt werden kann. Anschliessend wird die Vorinstanz betreffend das Materiallager und den Abstellplatz im Gebiet Q.________ eine abschliessende Wiederherstellungsverfügung erlassen, sofern die Beschwerdeführerin das fragliche Material bis dahin nicht freiwillig entfernt hat. RA Nr. 120/2017/67 24 6. Radwaschanlage a) Gemäss Ziffer 3.5 der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder der Transportfahrzeuge für die Ausfahrt Richtung N.________weg innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung zu erstellen. Das entsprechende Baugesuch ist frühzeitig einzureichen. Bei starker Verunreinigung von öffentlichen Gemeindestrassen bleibt die generelle Pflicht zur sofortigen laufenden und zusätzlichen Reinigung im Sinne von Art. 67 SG51 auch nach dem Erstellen einer automatisierten Anlage bestehen. Der N.________weg und der V.________weg bis bzw. ab Abzweigung M.________weg sind bei starker Verschmutzung weiterhin zeitnah und regelmässig mit einer professionellen Reinigungsmaschine zu reinigen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits die Sachverhaltsfeststellung durch die Vor- instanz sei nicht korrekt. Sie basiere auf blossen Vermutungen und Hörensagen. Die Behauptung, die Strassenreinigung sei ungenügend, sei von den Anzeigern gemacht, von der Beschwerdeführerin bestritten und von der Vorinstanz nicht überprüft worden. Es sei unklar, wer die Feststellung, dass die Reinigung verbesserungsfähig sei, gemacht habe und auf welchen Grundlagen sie beruhe. Am Augenschein sei jedenfalls keine entsprechende Feststellung gemacht worden. Es sei im Gegenteil festgestellt worden, dass der N.________weg aktuell sauber sei. Es werde auch nicht ausgeführt, wer die Beobachtung gemacht haben soll, die Nassreinigung werde nicht immer wie vereinbart mit einer professionellen Reinigungsmaschine, sondern mit einem Betonmischer vorgenommen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin einen Fahrmischer und einen Pneulader zur Reinigung einsetze, wenn die Verschmutzungen stark seien. Dabei handle es sich aber um saubere Fahrzeuge, so dass die vermuteten Folgen (Staub und Schadstoffe, Wasserverunreinigung) aus der Luft gegriffen seien und an Verleumdung grenzen würden. Es sei nicht korrekt und werde auch nicht ausgeführt, weshalb die bisherige Reinigung durch die Beschwerdeführerin längerfristig nicht zufriedenstellend funktionieren solle. Es würden auch keine Begründungen, bspw. eine bestimmte Norm, dafür angegeben, weshalb die Reinigung durch die Beschwerdeführerin nicht dem Stand der Technik entspreche. Die Vorinstanz stütze sich auf eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerdeführerin reinige den N.________weg im Sommer 51 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) RA Nr. 120/2017/67 25 an den Arbeitstagen jeden Abend und im Winter bei Bedarf mit ihren Reinigungsmaschinen. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass unmittelbar neben dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft 3 und 4 ein Landwirtschaftsbetrieb bestehe, der ebenfalls zur Verschmutzung der Strasse beitragen dürfte. Da bereits die Sachverhaltsfeststellung nicht korrekt sei, sei es auch die rechtliche Subsumption nicht. Die allgemeine Wiedergabe des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips sei zwar korrekt, allerdings fehle eine Herleitung, was dies für den vorliegenden Fall bedeuten solle. Die Verwendung einer Radwaschanlage dürfte wohl eher zusätzliche Emissionen (Lärm) zur Folge haben. Die Vorinstanz erachte die Erstellung einer Radwaschanlage ohne weitere Begründung als zumutbar. Selbst wenn eine solche Anlage erforderlich wäre, wäre deren Installation aus Kostengründen nicht zumutbar. Es müsse mit Anschaffungskosten von circa Fr. 300'000.00 und mit jährlichen Betriebskosten gerechnet werden. Hier müssten allenfalls sogar mehrere Anlagen erstellt werden, führten doch mehrere arealinterne Privatstrassen auf den N.________weg. Auch darauf gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Welche anderen Anlagen es geben solle, werde ebenfalls nicht näher ausgeführt. Obwohl die Vorinstanz die Vereinbarung vom 29. Dezember 2011 erwähne, prüfe sie in der Folge nicht, auf welcher Grundlage diese nun einseitig mit Verfügung verschärft werden könne. Weder Sachverhalt noch die rechtlichen Grundlagen hätten sich in der Zwischenzeit geändert. b) Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, die Verunreinigungen der N.________strasse durch die Transportfahrzeuge der Beschwerdeführerin und des Betriebs von AQ.Herrn________ seien aktenkundig und gäben seit Jahren zu Beanstandungen Anlass. Obwohl sich hinreichende Unterlagen in den Akten befinden dürften, würden sie fünf Fotoaufnahmen jüngeren Datums einreichen, aus denen ersichtlich werde, dass die Verunreinigungen mitunter sehr beträchtlich seien und dass daraus erheblicher Strassenstaub entstehe. Die Nassreinigung werde so ausgeführt, dass der Strassenschmutz und das belastete Material mit dem Schwemmwasser über die Schulter in das angrenzende Weideland und schliesslich in das öffentliche Gewässer gelange. Der Handlungsbedarf sei auch in dieser Hinsicht ausgewiesen. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass eine Radwaschanlage oder eine andere automatisierte Anlage zur Radreinigung technisch möglich und geeignet sei, die Strassenverunreinigungen zu verhindern oder wesentlich einzuschränken. Solche Anlagen seien bei Kiesabbau- und Materialverarbeitungsbetrieben üblich (Stand der Technik). Eine solche Anlage sei auch zumutbar und sei bereits zu einem Preis von rund Fr. 50'000.00 bis RA Nr. 120/2017/67 26 Fr. 70'000.00 erhältlich. Eine solche Investition sei angesichts der Grösse des Betriebs sowie mit Blick auf die bedeutenden aktuellen und künftigen Materialabbau- und Verarbeitungstätigkeiten ohne Weiteres tragbar. Zudem könnte die Beschwerdeführerin prüfen, ob sie die Anlage nicht gemeinsam mit dem Nachbarn AQ.Herrn________ erstellen wolle. Bei diesem bestehe die gleiche Handlungspflicht. Die Vorinstanz ist der Auffassung, sie habe den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Nicht nur die Anzeiger, sondern auch Vertreter der Baukommission und Mitarbeitende der Bauverwaltung hätten die ungenügend gereinigten Zufahrtsstrassen festgestellt und gerügt. Die Beschwerdeführerin gebe zu, dass sie in der letzten Zeit auch die Reinigung mit einem Betonmischer vorgenommen habe. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik und könne nicht akzeptiert werden. Das Reinigungsergebnis sei seit Jahren ungenügend. Die Beschwerdeführerin komme ihrer Verpflichtung nur ungenügend nach. Bei anderen vergleichbaren Kiesabbau- und Betonwerken sei eine automatische Radwaschanlage heute Stand der Technik. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder zu errichten. c) Das Umweltschutzgesetz soll unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG52). Zu diesen Einwirkungen gehören Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden (Art 7 Abs. 1 USG). Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme (Art. 7 Abs. 3 USG). Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG). Sowohl Kieswerke oder Steinbrüche als Ganzes wie auch die darin enthaltenen Bauten und anderen ortsfesten Einrichtungen sowie die eingesetzten Geräte und Maschinen 52 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) RA Nr. 120/2017/67 27 gelten daher als stationäre Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LRV53. Sie müssen die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung einhalten.54 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). In einer ersten Stufe sind sie im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 USG gelten sowohl für neue wie auch für bestehende Anlagen. Art. 16 Abs. 1 USG geht vom Grundsatz der Gleichbehandlung von alten und neuen Anlagen aus und räumt damit grundsätzlich den Anliegen des Umweltschutzes, zu denen auch eine konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips gehört, Vorrang ein.55 Deshalb gelten gemäss Art. 7 LRV die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen in den Art. 3, 4 und 6 LRV auch für bestehende stationäre Anlagen. Bei Materialentnahmestellen wie Kieswerke, Steinbrüche sowie Anlagen zur Baumaterialaufbereitung sind gemäss Art. 3 Abs. 1 LRV insbesondere die allgemeinen vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen von Anhang 1 LRV zu beachten.56 Einschlägig sind insbesondere die Emissionsbegrenzungen für Staub gemäss Ziff. 4 Anhang 1 LRV. Danach müssen u.a. die Fahrwege staubfrei gehalten werden, wenn durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen können (Ziff. 43 Abs. 3 Anhang 1 LRV). Für Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen gilt deshalb, dass die Fahrwege im Anlagebereich wenn möglich zu asphaltieren oder gleichwertig zu befestigen und mit geeigneten Massnahmen wie regelmässiger Reinigung von Fahrwegen und Fahrzeugen oder mit Reifenwaschanlagen sauber zu halten sind. Beim Einsatz von Wasser z.B. zur Befeuchtung oder für Waschanlagen sind zudem die einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gewässer zu beachten.57 Bevor ein Fahrzeug Baustellen, 53 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 54 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) (Hrsg.), Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen, Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung LRV Nr. 14, 2003, S. 3 55 131 II 103 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen 56 Vgl. auch Bundesamt für Umwelt (BAFU) (Hrsg.), Luftreinhaltung auf Baustellen. Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft), Ergänzte Ausgabe Februar 2016, Umwelt-Vollzug Nr. 0901, S. 7 57 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) (Hrsg.), Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen, Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung LRV Nr. 14, 2003, S. 8 RA Nr. 120/2017/67 28 Materialentnahmestellen, Äcker usw. verlässt, sind somit die Räder zu reinigen. Dies kann mittels Radwaschanlagen, Schmutzabwurfpisten und dergleichen erfolgen. Dies ergab sich im Übrigen früher ausdrücklich aus aArt 32 Abs. 2 BauV58. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Änderung vom 8. Februar 2017 mit der Begründung aufgehoben, dass dieser Artikel neben dem bundesrechtlichen Immissionsschutz und der in Art. 67 SG statuierten Pflicht, eine Strasse bei übermässiger Verunreinigung sofort zu reinigen, keine selbständige Bedeutung mehr habe.59 Die Anordnung, eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder zu erstellen, stützt sich somit auf die Umweltschutz- und Strassenbaugesetzgebung. Es handelt sich dabei um eine technisch und betrieblich mögliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die wirtschaftlich tragbar ist (vgl. dazu Art. 4 LRV), gehören doch Radwaschanlagen bei Kieswerken, Steinbrüchen und ähnlichen Anlagen zum Stand der Technik.60 Die Beschwerdeführerin belegt ihm Übrigen ihre Behauptung, eine Radwaschanlage koste circa Fr. 300'000.00, nicht näher. Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerschaft davon auszugehen, dass auf dem Markt günstigere Radwaschanlagen erhältlich sind. Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, eine gemeinsame Lösung mit dem Nachbarbetrieb von AQ.Herrn________ zu erstellen. d) Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führerinnen und Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützerinnen und -benützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG61). Zum Schutz des Verkehrs bestimmt Art. 59 Abs. 1 VRV62 konkretisierend, dass die Fahrzeugführerinnen und -führer jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden haben. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützerinnen und -benützer und eine rasche Reinigung zu sorgen. Art. 42 Abs. 1 SVG knüpft thematisch an diese Vorschriften an und bestimmt, dass jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützerinnen und - benützern bzw. Anwohnerinnen und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu 58 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 59 Vgl. Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) an den Regierungsrat zur Änderung der Bauverordnung vom 1. Februar 2017, S. 19 60 Vgl. dazu Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) (Hrsg.), Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen, Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung LRV Nr. 14, 2003, S. 8 61 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 62 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) RA Nr. 120/2017/67 29 unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden hat. Zu unterlassen ist jede vermeidbare Belästigung.63 Wer eine Strasse übermässig verunreinigt und sie nicht sofort reinigt, trägt gemäss kantonalem Recht die Kosten der Reinigung (Art. 67 Abs. 1 SG). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, gilt die Verpflichtung, die öffentlichen Gemeindestrassen bei starker Verunreinigung sofort zu reinigen, bereits von Gesetzes wegen und braucht nicht zusätzlich verfügt zu werden. Absatz 2 von Ziffer 3.5 gibt somit nur wieder, was gemäss Art. 67 Abs. 1 SG und Art. 59 Abs. 1 VRV sowieso gilt: Wer eine öffentliche Strasse verunreinigt, hat für eine rasche Reinigung zu sorgen. Kommt er oder sie dieser Pflicht nicht nach, sorgt das zuständige Gemeinwesen für die erforderliche Reinigung und auferlegt dem oder der Pflichtigen die Kosten. Bei Absatz 2 von Ziffer 3.5 handelt es sich somit nicht um eine behördliche Anordnung, die die Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Tun verpflichtet, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage, die auch gilt, wenn die Beschwerdeführerin eine Radwaschanlage installiert hat. Es handelt sich auch nicht um eine Verschärfung des Konzepts der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2011 zur Verbesserung der Staubimmissionen am N.________weg im Bereich der Zufahrt zum Kiesweg. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ihrer Reinigungspflicht nachgekommen ist oder nicht. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren deshalb nicht erforderlich. Zusammenfassend steht fest, dass die Anordnung, eine Radwaschanlage oder eine andere geeignete Anlage zur automatischen Reinigung der Räder zu erstellen, zu Recht verfügt worden ist. Beim Absatz 2 von Ziffer 3.5 handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt unbegründet. 7. Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände a) Gemäss Ziffer 3.6 der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, ausgediente Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ersatzteile im ganzen Betriebsareal innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu entfernen oder in gedeckten Räumen zu lagern. Zudem hat sie einen Nutzungs- und Entwässerungsplan des 63 René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 909 RA Nr. 120/2017/67 30 gesamten Betriebsareals zu erstellen. Die Standorte von Materiallager, Abstellplätzen für Firmen- und Mitarbeiterfahrzeugen, Maschinen, Geräten usw. sind planmässig darzustellen. Die Flächen und allfällige Abstandsvorschriften sind zu vermassen, zudem ist deren Materialisierung und Entwässerung inklusive Gefällsbrüchen anzugeben. Die Planung und Festlegung der Aussenraumflächen ist mittels eines Baugesuches innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft einzureichen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise nicht korrekt festgestellt. Zunächst werde zwar richtig festgehalten, dass die Beanstandungen der Anzeiger nicht korrekt seinen bzw. dass bereits Abhilfe geschaffen worden sei. Es gebe daher keinen Grund mehr für die Anordnung, ausgediente Fahrzeuge seien zu entfernen. Die noch vorhandenen Fahrzeuge auf dem Aussenareal hätten, wie am Augenschein festgestellt, nicht ausgedient. Die Vorinstanz verlange nun, dass diese Fahrzeuge nur auf bewilligten Abstellflächen abgestellt werden dürften. Dafür bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage. Die Fahrzeuge, die betriebsintern zirkulierten, müssten jederzeit dort abgestellt werden können, wo sie gerade benötigt würden. In diesem Sinne stelle unter Umständen das ganze Betriebsareal Abstellfläche dar. Wie die Vorinstanz selber ausführe, hätten die jährlichen Inspektionen diesbezüglich nie zu Beanstandungen geführt. Auch das AWA sehe keinen entsprechenden Handlungsbedarf. In Absatz 2 der Erwägung 2.8 würden Feststellungen wiedergegeben, die am Augenschein gar nicht gemacht worden seien. Tatsächlich befänden sich auf dem Aussenareal auf befestigtem Boden Fahrzeugteile, die als Ersatzteillager dienen würden. Die Vorinstanz nenne die gesetzliche Grundlage für ihre Erwägung, wonach diese Ersatzteile nur in einem gedeckten Raum aufbewahrt werden dürften, nicht. Art. 16 Abs. 1 AbfG64 enthalte zwar eine entsprechende Verpflichtung, der ratio legis dürfte aber mit der Abdeckung gedient sein. Aus umweltschutzrechtlicher Sicht dürfte wichtiger sein, dass von solchen Ersatzteilen keine wassergefährdenden Substanzen ins Grundwasser gelangten. Dies werde nicht behauptet und das für den Gewässerschutz zuständige AWA habe keine Massnahmen verlangt. Im Moment seien die Platzverhältnisse knapp; wenn die Beschwerdeführerin die vorgesehene Erweiterung der Betriebsfläche in der Arbeitszone realisieren könne, werde es möglich sein, in einer Halle Platz für die Ersatzteile zu schaffen. Die Verpflichtungen in Ziffer 3.6 der angefochtenen Verfügung müssten daher aufgehoben werden. Sollte die Verfügung in diesem Punkt bestätigt werden, wäre die 64 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) RA Nr. 120/2017/67 31 verfügte Frist unverhältnismässig kurz. Sollte das Ersatzteillager eine separate Bewilligung benötigen, werde die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch einreichen. b) Die Beschwerdegegnerschaft beteiligt sich in diesem Punkt nicht am Beschwerdeverfahren, da sie davon weniger betroffen ist. Die Vorinstanz verweist auf Art. 16 Abs. 1 AbfG als gesetzliche Grundlage. Diese unterscheide nicht, ob von Ersatzteilen wassergefährdende Substanzen ins Grundwasser gelangen könnten oder nicht. Sie habe deshalb keinen Anlass gehabt, eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. Im Übrigen sei nicht das AWA, sondernd die Gemeinde die zuständige Baupolizeibehörde. Die Frist von zwei Monaten sei nicht unverhältnismässig, da die fragliche Vorschrift schon seit Jahrzehnten gelte. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 15 Abs. 2 aBauV65. c) Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien sind grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Bewilligungsfrei ist einzig das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD). Einer Baubewilligung bedürfen auch Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Ablagerungsplätze für ausgediente Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie für Abfälle, Bauschutt und Aushubmaterial jeder Art.66 Aktenkundig sind lediglich eine Bewilligung vom 27. Juli 2007 für den Neubau eines Lagerplatzes von 15.00 m x 17.00 m mit Betonboden für Mischabbruch in der nordöstlichen Ecke der Parzelle Nr. AG.________ und eine (nachträgliche) Bewilligung vom 22. August 2011 für das Erstellen eines Kiesplatzes von 600 m2 mit 10 Mitarbeiterparkplätzen sowie einem Abstellplatz für Geräte und Fahrzeuge (Lastwagen, Anhänger, Aufbauten, Baumaschinen) im nordwestlichen Bereich der Parzelle Nr. AG.________ an der Grenze zur Parzelle Nr. AN.________. Will die Beschwerdeführerin weitere Flächen als Abstell-, Ablagerungs- oder Lagerplätze nutzen, hat sie dafür ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. Andernfalls ist die nicht bewilligte Nutzung des Betriebsareals grundsätzlich baurechtswidrig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auffordert, einen Nutzungs- und Entwässerungsplan des gesamten Betriebsareals zu erstellen, darin die Lager-, Ablagerungs- und Abstellplätze darzustellen und dafür ein (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Im Übrigen enthält Ziffer 3.8 keine abschliessende Regelung bezüglich der noch funktionstaugleichen Fahrzeuge und Baumaschinen. 65 Bauverordnung vom 26. November 1970 (aBauV; GS 1970 S. 386 ff. ) 66 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1 N. 18 RA Nr. 120/2017/67 32 d) Die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können (Art. 16 Abs. 1 AbfG). Dies gilt nicht für Abfallanlagen und Betriebe, die über eine Bewilligung zur Lagerung solcher Sachen verfügen (Art. 16 Abs. 3 AbfG). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügt eine blosse Abdeckung der ausgedienten Gegenstände gerade nicht. Verlangt wird die Aufbewahrung in einem gedeckten Raum. Im französischen Text steht " garder dans des locaux couverts". Sowohl nach dem deutschen als auch nach dem französischen Wortlaut ist mit dem Begriff "Raum" oder "local" somit ein umschlossener Teil eines Gebäudes gemeint. Ein blosses Vordach bzw. der Raum unterhalb eines Balkons genügt ebenso wenig wie das Abdecken mit einer Plastikplane oder dergleichen.67 Es trifft zwar zu, dass sich die in Absatz 2 der Erwägung 2.8 enthaltene Feststellung, im Bereich des Gebäudes X.________weg 16b würden mit Plastik überdeckte Fahrzeugteile gelagert, nicht dem Augenscheinprotokoll entnehmen lässt. Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings nicht, dass sich auf dem Areal auf befestigtem Boden Fahrzeugteile befinden, die als Ersatzteillager dienen. Gestützt auf die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 AbfG hat deshalb die Vorinstanz zu Recht angeordnet, dass ausgediente Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ersatzteile im ganzen Betriebsareal zu entfernen oder in gedeckten Räumen zu lagern sind. Sie hat der Beschwerdeführerin dafür eine Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft angesetzt. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, diese Frist sei unverhältnismässig kurz. Sie legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Frist, die doppelt so lang ist, wie die in Art. 16 Abs. 1 AbfG gesetzlich vorgeschriebene, im vorliegenden Fall nicht ausreichen soll. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet. 8. Fahrzeuge und Gerätschaften auf Parzelle Nr. AE.________/1 a) Gemäss Ziffer 3.7 der angefochtenen Verfügung sind die Fahrzeuge und Gerätschaften, die sich auf dem Grundstück Nr. R.________ befinden, innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft zu entfernen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellungen, die die Vorinstanz in Erwägung Ziffer 2.10 erwähne, seinen am Augenschein nicht gemacht worden. Zudem seien 67 Vgl. dazu VGE 2013/93 vom 25. Juni 2013 E. 2.3 RA Nr. 120/2017/67 33 Dispositiv und Begründung widersprüchlich. Während in der Begründung "Mulden" genannt würden, seien gemäss Dispositiv "Fahrzeuge und Gerätschaften" wegzuräumen. Tatsächlich würden dort zeitweise vereinzelt Mulden oder Container stehen. Weshalb das zeitweise Abstellen von Fahrzeugen oder Gerätschaften nicht erlaubt sein solle, werde nicht näher begründet. Es handle sich dabei weder um Bauten oder Anlagen noch um Fahrnisbauten, die länger als drei Monate pro Jahr abgestellt würden, so dass gar keine Baubewilligungspflicht bestehe. Ebenso wenig bestehe die Gefahr einer Umweltverschmutzung. Ziffer 3.7 der angefochtenen Verfügung habe deshalb keine Rechtsgrundlage und müsse aufgehoben werden. Sollte sich die Verpflichtung als rechtmässig erweisen, müsse eine verhältnismässige Frist für die Umsetzung angesetzt werden. Da die Platzverhältnisse auf dem Betriebsareal beengt seien, könne innerhalb eines Monats keine Lösung gefunden werden. b) Die Beschwerdegegnerschaft beteiligt sich in diesem Punkt nicht am Beschwerdeverfahren, da sie davon weniger betroffen ist. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich das Grundstück Nr. R.________ nach Zonenplan in der Abbau- und Ablagerungszone befindet. Der Abbau und die Rekultivierung dieses Grundstücks sei seit Jahrzehnten abgeschlossen. Es gebe deshalb keinen Grund, dort Fahrzeuge und Gerätschaften aufzustellen. Die wiederholte Nutzung des Grundstücks zur Ablagerung von Mulden und Containern sei als baubewilligungspflichtig einzustufen. Da offensichtlich die Platzverhältnisse auf dem Betriebsareal nicht ausreichten, müsse immer wieder damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin Fahrzeuge und oder Gerätschaften dort ablagere. Die angesetzte Frist könne in Anrechnung des gewährten rechtlichen Gehörs und der Dauer des Beschwerdeverfahrens durchaus als verhältnismässig gelten. c) Es trifft zu, dass sich dem Protokoll des Augenscheins keine Feststellungen zur Nutzung der Parzelle Nr. AE.________ entnehmen lassen. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber nicht, dass sie dort zeitweise Mulden oder Container abstellt. Es ist im Übrigen auch auf dem öffentlich zugänglichen Luftbild68 und ebenso auf dem Satellitenbild von Google Maps ersichtlich, dass im Kreuzungsbereich M.________-, AS.________- und N.________weg zwei bzw. drei Container oder Mulden stehen. Wie bereits in Erwägung 6 ausgeführt, sind Abstell- und Lagerplätze grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss den Akten nicht über eine entsprechende Baubewilligung für die Nutzung des Grundstücks Nr. AE.________ als Lager- oder 68 Vgl. Geoportal des Kantons Bern, einsehbar unter RA Nr. 120/2017/67 34 Abstellplatz. Zudem dient die fragliche Nutzung dem Betrieb der Beschwerdeführerin in der Arbeitszone, ist also aufgrund einer summarischen Prüfung in der Abbau- und Ablagerungszone nicht zonenkonform. Der Lager- bzw. Abstellplatz auf Parzelle Nr. AE.________ ist somit formell und materiell rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die angesetzte Frist von einem Monat sei unverhältnismässig, es ist aber nicht nachvollziehbar, warum es ihr nicht möglich sein soll, innerhalb eines Monats einen anderen Standort für die Mulden oder Container zu finden. Selbst wenn sie auf dem Betriebsgelände keinen Platz haben sollte, was nicht hinreichend dargetan ist, dürfte es ohne Weiteres möglich sein, innert Monatsfrist für die geringe Zahl von Mulden oder Containern einen anderen Standort zu finden. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 9. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin weitestgehend. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das geringfügige Obsiegen in einem untergeordneten Punkt rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV) und der Beschwerdeführerin auferlegt. b) Die Beschwerdeführerin hat zudem der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerschaft gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von Fr. 3'812.60 zu ersetzen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).69 III. Entscheid 69 Vgl. dazu BVR 2015 S. 581 E. 7.3 RA Nr. 120/2017/67 35 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Ziffer 3.4 der Verfügung der Gemeinde Riggisberg vom 13. November 2017 folgendermassen angepasst wird: «3.4. [Absatz 1 unverändert] Auf einem Plan ist nachzuweisen und zu begründen, wofür welche Materialien vorgesehen sind. Zudem ist in einem Konzept aufzuzeigen, innert welcher Frist das nicht für die Rekultivierung benötigte Material entfernt werden kann. Der Plan und das Konzept sind der Baukommission innert 30 Tagen nach Eintritt Rechtskraft dieser Verfügung einzureichen.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Riggisberg vom 13. November 2017 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'812.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher I.________, eingeschrieben - Herrn AQ.Herrn________, zur Kenntnis - Herrn AU.________, zur Kenntnis - Herrn AV.________, zur Kenntnis - Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA), im Haus, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor RA Nr. 120/2017/67 36 Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.